Erbrechtliche Fragen aus der schweizerischen Praxis

Erbrechtliche Fragen aus der schweizerischen Praxis

Praxis Praxis in der Schweiz

Die Testamentsformen

Wer ein Testament verfasst, kann nicht genug aufpassen!

Das schweizerische Bundesgericht in Lausanne zeigte sich zwar bei neuen Grundsatzurteilen grosszügig. Das Testament einer an paranoiden Schizophrenie leidenden Person bleibt nach deren Urteil solange gültig, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verstorbene im Zeitpunkt der Niederschrift nicht urteilsfähig war. Auch die testamentarische Formstrenge wurde nuancierter ausgelegt. So kann die letztwillige Verfügung gültig bleiben, auch wenn sich die Angabe von Ort und Zeit als erwiesenermassen unrichtig erweist. Ist die Datierung dagegen richtig, aber unvollständig, dann ist die letztwillige Verfügung nach neuestem Urteil des Bundesgerichts ungülig.

Laut schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis Ende mit Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben, sowie mit der Unterschrift zu versehen. Erfüllt sie diese Erfordernisse nicht, wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Das in Deutschland übliche, gemeinschaftliche Testament von Ehepaaren ist nach schweizerischem Recht ungültig. Neben der eigenhändigen letztwilligen Verfügung kennt das schweizerische Gesetzbuch noch das öffentliche Testament mit notarieller Beurkundung und das Nottestament durch mündliche Erklärung.

Die Bestimmung der Erbteile

Das schweizerische Erbrecht basiert auf dem Prinzip der Blutsverwandtschaft  – der sogenannten Parentelen-Ordnung. Nur Blutsverwandte haben einen gesetzlichen Erbanspruch sowie  der überlebende Ehegatte und allfällige Adoptivkinder. Das heisst Schwiegerkinder, Verschwägerte und Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Das neue Erbrecht (seit 1988 in Kraft) verbessert gegenüber dem alten Recht die Stellung des überlebenden Ehegatten. Ferner wurde der Freibetrag, über welchen in einem Testament uneingeschränkt verfügt werden darf (die verfügbare Quote), angemessen erhöht.

Der gesetzliche Erbanspruch ändert, je nach dem mit welchen anderen Erben der Erbe zu teilen hat: m.a.W. mit welchen Erben er konkurriert. Muss beispielsweise der überlebende Ehegatte mit Nachkommen des Erblassers teilen, erhält er als gesetzlichen Erbanspruch die Hälfte der Erbschaft. Muss er dagegen mit Eltern oder Geschwistern des Erblassers teilen, ist sein gesetzlicher Erbanteil grösser, nämlich drei Viertel der Erbschaft. Wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, erhält der über-lebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Innerhalb dieses Personenkreises gibt es Erben, die der Erblasser nicht ganz von der Erbfolge, ausschliessen kann, d.h. die pflichtteilsgeschützten Erben das sind der Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern, sofern keine Nachkommen vorhanden sind.

Die Testamentsgestaltung

Es gibt zwei Kategorien von Erben: diejenigen, die mangels Verfügung durch das Gesetz bestimmt werden, sowie diejenigen, die der Erblasser durch eine solche Verfügung einsetzt.

Beide Arten der Berufung können sich in derselben Person vereinigen, wenn der Erblasser dem gesetzlichen Erben eine weitere Quote zuweist. Der gesetzliche und der eingesetzte Erbe haben die gleichen Rechte und Pflichten. Auch der eingesetzte Erbe haftet solidarisch für die Schulden mit. Andererseits ist er ein Glied derselben Erbengemeinschaft.

Mit dem Legat wendet der Erblasser von Todes wegen einer Person dem Vermächtnisnehmer oder Legatar bestimmte Vermögenswerte zu. Das Legat wird erst im Erbgang aktuell und beschwert die Erbschaft. Der Vermächtnisnehmer hat nur gegen die beschwerten Erben einen obligatorischen Anspruch. Sofern das Legat beim Todesfall nicht mehr vorhanden ist, so ist die Anordnung als nichtig zu betrachten. Lautet das Legat auf eine Geldsumme, so hat der Vermächtnisnehmer keine Sicherheit, dass die Mittel dafür beim Erbgang wirklich vorhanden sind. Die Rechte der Erbschaftsgläubiger gehen selbstverständlich auch im Erbgang vor.

Im Gegensatz zu den Erben haftet der Vermächtnisnehmer nicht für die Nachlassschulden. Sogar für die Hypotheken, die auf dem vermachten Haus lasten, haften die Erben.
Andererseits ist der Legatar auch nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt. Er hat keinen Anspruch an Erbschaftsbeschlüssen mitzuwirken und besitzt auch nicht die Informationsansprüche der Erben.

Eine weitere Möglichkeit der testamentarischen Anordnung bietet die Auflage d.h. der Erbe oder Legatnehmer erhält den Anteil der Erbschaft oder das Legat nur, wenn die entsprechende Auflage erfüllt wird. Damit können vom Erblasser Verhaltensweisen (Leistungen oder Unterlassungen) der Erben oder Vermächtnisnehmer von verschiedenster Art angeordnet werden.

Der Erblasser kann ferner in seinem Testament mit einer Teilungsvorschrift bestimmen, welcher Erbe auf Anrechnung seines Erbteils bestimmte Anteile seines Vermögens wie z.B. eine Liegenschaft oder eine Briefmarkensammlung erhalten soll. Eine testamentarische Sachzuweisung wird im Zweifel als Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis verstanden.

Sofern der überlebende Ehegatte begünstigt werden soll, kann erbrechtlich – bei gemeinsamen Kindern – die Nutzniessung (in Deutschland auch Niessbrauch genannt) angeordnet werden. Ob neben der Nutzniessung am ganzen Nachlass dem überlebenden Ehegatten 3/8 oder 1/8 der verfügbaren Quote des Nachlasses zu Eigentum zugewiesen werden können, ist eine Streitfrage unter den Gelehrten.Bei Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.

Was die Nutzniessung angeht, so möchte ich darauf hinweisen, dass der Nutzniesser das Vermögen verwaltet (Art. 755 ZGB). Gleiches gilt auch für die Aktiengesellschaft, denn Art. 690 des Obligationenrechts bestimmt, dass der Nutzniesser die Aktienrechte ausübt.
Eine sehr wichtige erbrechtliche Anordnung des Erblassers ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Ein Erbe wie der über-lebende Ehegatte oder ein Nachkomme kann zwar als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Dadurch wird jedoch eine Interessenkollision geschaffen, welche die Amtsausübung wesentlich beeinträchtigt. So kann die Verfügung mit der Ungültigkeitsklage angefochten werden. Tritt die schwerwiegende Interessenkollision erst nachträglich ein, so kann dieser Willensvollstrecker von der Aufsichtsbehörde entlassen werden.

In den meisten Fällen ist es von Vorteil mit der Durchführung des letzten Willens eine neutrale Drittperson, den kompetenten Erbschaftsberater, zu beauftragen, damit die Erbteilung nicht durch einen Miterben erfolgen muss. Bei der Willensvollstreckung stehen oft praktische und psychologische Probleme im Vordergrund. Allenfalls auftauchende Probleme lassen sich durch den Testamentsvollstrecker meist auf dem Wege der gütlichen Einigung lösen und meist werden die rechtlichen Auseinandersetzungen vermieden. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist auch notwendig, wenn Auflagen des Erblassers bestehen, die einer Überwachung bedürfen. Abgesehen davon kann das Willensvollstreckerhonorar als Nachlasspassivum von der Erbschaft abgezogen werden.

Die Aufbewahrung des Testamentes

Wenn das Testament errichtet worden ist, stellt sich die Frage der Aufbewahrung und zwar sollte das Testament an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Der Erblasser kann selbst bestimmen, wo er es deponiert – in einer Pultschublade oder unter der Matratze. Als sichere Hinterlegungsstelle würde ich die staatliche, kantonale Amtsstelle (in Zürich: die Notariate) empfehlen.

Das Nachlassverfahren

Das Testament muss nach dem Tod des Erblassers der zuständigen Nachlassbehörde eingereicht werden. In Zürich ist dies das Bezirksgericht. Die Einlieferungspflicht besteht für alle Testamente gleichgültig, ob sie einem als gültig oder ungültig erscheinen.

Nach Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung wird in der Regel nach einem Monat die Erbbescheinigung von der Nachlassbehörde ausgestellt. In der Praxis ist die Erbbescheinigung allerdings erst erhältlich, wenn alle Erben der Eröffnungsbehörde den Empfang der Testamentseröffnungsverfügung bestätigt haben.

Die entscheidende Wirkung der Erbbescheinigung besteht darin, dass die in ihr aufgeführten Erben, Behörden und Dritten gegenüber als solche (d. h. als die Erben) legitimiert gelten, sofern der Erblasser in seinem Testament nicht einen Testamentsvollstrecker bestimmte. Die Erben können dann beim Grundbuchamt verfügen und sich gegenüber Banken ausweisen.

Auch nach dem neuen schweizerischen Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) bestimmt sich die Erbfolge nach dem Rechte jenes Landes, in welchem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies ist nun nicht in allen Ländern gleich. Da ist nach deutschem Recht und nach allen Rechten, die vom deutschen Recht beeinflusst sind, nicht das Recht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen massgebend, sondern das Heimatrecht des Erblassers. Stirbt also ein Deutscher mit letzten Wohnsitz in der Schweiz, vererbt sich nach deutscher Auffassung sein Nachlass nach deutschem Recht. Nach schweizerischer Auffassung hingegen kommt das schweizerische Erbrecht zu Zug. In diesem Falle wird die schweizerische Bank den schweizerischen Erbschein verlangen.

Jetzt beginnen die Nachforschungen nach Vermögenswerten des Verstorbenen. Denn oft hat der Erblasser seinen Erben nicht mit-geteilt, wo seine Vermögenswerte deponiert  sind. Wenn die laufenden Bankkorrespondenzen wie Coupongutschriften und Bankauszüge nicht versandt, sondern bei der schweizerischen Bank aufbewahrt werden, finden sich beim Tode des Kunden keine Hinweise auf die schweizerische Bankbeziehung. Von der Bank aus werden keine Schritte unternommen, um die Erben zu ermitteln. Wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass sich  Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz befinden, lohnt es sich darnach zu suchen.

Eine entsprechende Zentralstelle der Banken gibt es nicht in der Schweiz; die Erben müssen  alle in Frage kommenden Banken einzeln anfragen. Selbstverständlich müssen sie sich als Erben mit einer Originalausfertigung des Erbscheins ausweisen – eine Überbeglaubigung ist gemäss Beglaubigungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland nicht notwendig.

In der Schweiz befinden sich rund 3750 Bankstellen. Die Nachforschungen sind mühselig und zeitaufwendig. Für viele Erben ist es dann von Vorteil, sich an einen Fachmann zu wenden, der sich auf der Suche nach Nachlasswerten spezialisiert hat.

Fazit

Es muss – wie eingangs erwähnt – aufgepasst werden bei der Abfassung des Testaments.
Der kompetente Berater sollte immer hinzugezogen werden, damit er bei der Formulierung
der Zielsetzungen und der Findung der differenzierten Lösungen hilft. Spezielle
Rechtskenntnisse und viel Erfahrung sind bei der Errichtung des Testamentes notwendig, damit nach dem Tod des Erblassers keine unliebsamen und oft kostspieligen Komplikationen entstehen.

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